Präambel
Der Verein FC Echem e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger/-innen sowie aller sonstigen Mitarbeitenden orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.
Der Verein, seine Amtsträger/-innen und Mitarbeiter/-innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger/-innen und Mitarbeiter/-innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur. Zur Sicherstellung erlässt der Vorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex und zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses vor.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
Die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund werden angestrebt. Der Verein verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Unbestechlichkeit, Mitbestimmung und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.“
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahre 1983 gegründete Verein führt den Namen FC Echem e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg unter der Nummer VR 916 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Echem.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Vereinsfarben sind gelb/schwarz.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (nach § 52 Absatz 2 Punkt 21 der Abgabenordnung).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
– die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs
– die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
– die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
– Aus- und Weiterbildung sowie der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Übungsleiterinnen, Trainern und Trainerinnen und Helfern und Helferinnen
– die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen und kann über seine jeweiligen Abteilungen Mitglied in den Sportfachverbänden werden. Er regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
(2) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen. Die Bestimmung der Delegierten zu den Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen o. ä. obliegt dem Vorstand.
B Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist die vorgesehene Beitrittserklärung in Textform oder die Online-Beitrittserklärung an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstandes delegieren kann. Mit Beschlussfassung und der Bezahlung des festgesetzten Aufnahmebeitrages beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags oder des Abschickens des Online-Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern bzw. Fördermitgliedern
– Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
(3) Für passive Mitglieder bzw. Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht und sind von der Teilnahme am Sport- und Übungsbetrieb ausgeschlossen.
(4) Auf Antrag des Vorstandes können natürliche Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Weiteres kann die Ehrenordnung regeln.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
– durch Ausschluss aus dem Verein
– durch Streichung aus der Mitgliederliste
– durch Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
– wiederholt oder grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
– sich grob unsportlich verhält
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet
– gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
(7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren & Umlagen
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und Aufnahmegebühren zu zahlen. Es können zusätzlich Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
(2) Es können zusätzlich Umlagen erhoben werden. Umlagen dürfen das Dreifache des Jahresbeitrages nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
Die Erhebung einer Umlage zur Deckung eines außergewöhnlichen finanziellen Aufwandes und die Festlegung der Höhe werden auf die Mitgliederversammlung übertragen.
Ein außergewöhnlicher finanzieller Aufwand ist eine Haushaltsunterdeckung oder die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten, die durch keine andere Finanzierungslösung ermöglicht werden können.
(3) Übungsleiter/-innen, Trainer/-innen und Schiedsrichter/-innen sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Der Vorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht bei sozialen Härtefällen beschließen.
(5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Die Festsetzung und die Erhebung der Beiträge, Gebühren und Umlagen sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 10 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(2) Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
(3) Minderjährige Mitglieder, die noch keine 14 Jahre alt sind und Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzliche Vertretung ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(4) Minderjährige Mitglieder, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzliche Vertretung ist von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, ist aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter/-innen und Übungsleiter/-innen Folge zu leisten.
(2) Die Gründung von Gruppen in sozialen Netzwerken, die den Namen und/oder das Vereinswappen benutzen, müssen vom Vorstand genehmigt werden. Posts, die dem Inhalt dieser Satzung widersprechen, werden einmalig zur Löschung angemahnt und führen bei Wiederholung zum Verbot der Gruppe in den sozialen Netzwerken.
(3) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
– Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro
– befristeter bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Trainings- und vom Vereinsbetrieb
(4) Kosten die aufgrund Zuwiderhandlungen nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung entstehen, sind vom Verursacher zu ersetzen.
(5) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(6) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils im 1. Quartal durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen über einen öffentlichen Aushang im Schaukasten des Vereins, über die Homepage des Vereins und per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Versand der Tagesordnung über E-Mail erfolgt an die letzte von den Mitgliedern benannte Adresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die Aufgabe der Einberufung zur Mitgliederversammlung kann an ein Mitglied des Vorstandes delegiert werden.
Das Recht auf Teilnahme ist ein Mitgliederrecht. Teilnahmeberechtigt sind auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und muss dieses tun, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es von mindestens 40 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und desselben Grundes verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und Einberufungsfrist ergeben sich aus § 13 Absatz 3 dieser Satzung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Den Vorsitz in der Versammlung führt ein Vorstand gemäß § 26 BGB. Ein Versammlungsleiter (als Moderator) kann durch den Vorsitzführenden eingesetzt werden.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 40 % der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung oder Neufassung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.
(10) Jedes Mitglied, das mindestens 14 Jahre alt ist, hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied, das vollgeschäftsfähig ist. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist die kandidierende Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidierender im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang die kandidierende Person, die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen das Amt angenommen haben.
(12) Alle Mitglieder können bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an den Vorstand des Vereins einreichen. Für die Berechnung der Vier-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt § 13 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend.
(13) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
(14) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der verwendeten Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
(15) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
(16) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Kassenberichtes mit optionaler Einsicht der Belege
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Beschlussfassung über die Beitragsordnung
– Beschlussfassung über die Ehrenordnung
– Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
– Änderung bzw. Neufassung der Satzung
– Beschlussfassung über Auflösung, Aufhebung oder Fusion des Vereins
– Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12)
§ 15 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
– die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, Feststellung der Stimmberechtigten und Beschlussfähigkeit
– Anmerkungen zum letztjährigen Protokoll
– die Berichte des Vorstandes
– die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
– die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
– Neuwahlen
– besondere Anträge nach § 13 Abs. 12
§ 16 Der Vorstand
(1) Die gewählten Vorstandsmitglieder benennen aus ihren Reihen drei Vorstandsmitglieder, die Vorstand nach § 26 BGB sind. Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben im jeweiligen Handlungsfeld in eigener Verantwortung ein Team zusammenstellen. Dieses sollte nicht mehr als drei Personen umfassen.
(5) Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorstand Finanzen
– dem Vorstand Mitglieder
– dem Vorstand Fußball
– dem Vorstand Leichtathletik
– dem Vorstand Breitensport
– dem Vorstand Kinder & Jugend
– dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
– dem Vorstand Vereinsentwicklung
– dem Vorstand Gebäude & Anlagen
– dem Vorstand Administration
– den/der Ehrenvorsitzenden
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt, wenn die gewählte Person die Wahl annimmt und endet mit der Mitgliederversammlung in 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus oder ist ein Amt des Vorstandes verwaist und konnte nicht durch Neuwahlen bei der Mitgliederversammlung besetzt werden, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss eine nachfolgende Person bestimmen, die das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung innehat. Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit den eingesetzten Nachfolger im Amt zu bestätigen.
Der Rücktritt aus dem Vorstand ist durch schriftliche oder mündliche Willenserklärung einem Mitglied des Vorstandes mitzuteilen und muss in der nächsten Sitzung des Vorstandes protokolliert werden. Ein Vorstand der nicht komplett besetzt ist, ist trotzdem beschlussfähig.
(8) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(9) Der Vorstand sollte mindestens alle drei Monate einberufen werden. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Vorstand befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend oder per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet ist.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung sowie einen Geschäftsverteilungsplan geben. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Abteilungen
(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
(2) Der Vorstand kann die Abteilungsleitung unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Die betroffene Abteilungsleitung ist vorher anzuhören.
(3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Mitglieder aller Organe nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(2) Nur Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB sind ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter/-innen abzuschließen. Bei ihnen liegt das arbeitsrechtliche Direktionsrecht.
(3) Amtsträger/-innen, Mitglieder und Mitarbeiter/-innen des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter/-innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 19 Vereinsordnungen
(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
– Beitragsordnung
– Ehrenordnung
– Datenschutzordnung
– Geschäftsordnung
– Abteilungsordnungen
(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 20 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger/-innen haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 21 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/-innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(3) Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Datenschutzordnung des FC Echem e.V. geregelt.
§ 22 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung oder der Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Echem, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.05.2025 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
