§1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder, sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§2 Festsetzung, Erhebung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
2. Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des kommenden Jahres erhoben, in der der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
3. Die Erhebung der Beiträge, Gebühren und Umlagen erfolgt durch SEPA Lastschrift – Mandat. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach der DGSVO gespeichert.
§3 Beiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge verteilen sich pro Monat wie folgt:
Kinder & Jugendliche bis 18 Jahre | 3,50 € |
Erwachsene | 8,50 € |
Mitglieder über 60 Jahre | 7,00 € |
Schüler, Studenten, Auszubildende, Bundesfreiwillige über 18 Jahre | 6,00 € |
Arbeitslose | 6,00 € |
Passive | 5,00 € |
Familie | 12,00 € |
2. Der ermäßigte Studenten-/ Auszubildenden-Tarif muss beantragt werden. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis (z.B. für das Studium, Schulbescheinigung für Schüler über 18 Jahre) muss dem Vorstand vorgelegt werden. Der ermäßigte Tarif ist nur für den bescheinigten Zeitraum gültig. Nach Ablauf ist unaufgefordert ein neuer Nachweis einzureichen, anderenfalls wird der Beitrag auf den normalen Tarif automatisch umgestellt.
3. Die Familienmitgliedschaft besteht ab einem Erwachsenem und 2 Kindern oder ab zwei Erwachsenen und einem Kind. Sofern die notwendigen Personen in den Verein aufgenommen werden, wird automatisch der aktuelle Beitrag auf den Familienbeitrag angepasst. Eine separate Information erfolgt nicht.
4. Der Beitrag ist halbjährlich und/oder jährlich per SEPA Lastschrift-Mandat zu entrichten. Die Zahlungen werden zum 01.03. und/oder zum 01.09. eingezogen. Sofern die Tage auf ein Wochenende oder Feiertag fallen, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Arbeitstag. Überzählige Beitragszahlungen durch Kündigung werden erstattet.
5. Kosten für Rücklastschriften gehen vollständig zu Lasten des Mitglieds, sofern diese nicht durch den Verein geschuldet wurden (z. B. Erfassung der falschen IBAN). Mindestens 10 Euro werden an Gebühr berechnet. Zur Vermeidung weiterer Kosten können die Mitglieder auf die Zahlungsart Rechnung (Ziff. 6) umgestellt werden und erhalten zukünftig eine Rechnung, inklusive der Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühr.
6. Zahlungen auf Rechnung sind auf Wunsch zulässig. Hierfür wird eine zusätzliche Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr von 10 Euro erhoben.
7. Barzahlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und an den Kassenwart zu leisten.
8. Nach der 3. Mahnung kann der Ausschluss (§ 7 Ziff. b und § 8 Ziff. b der Satzung) des Mitgliedes oder der Mitglieder erfolgen. Die betroffenen Personen werden zuvor schriftlich unterrichtet.
9. Der Eintritt in den Verein erfolgt immer zum Ersten eines Monats. Der Mitgliedsbeitrag wird monatsgenau pro Halbjahr berechnet.
§4 Gebühren
1. Die Aufnahmegebühr beträgt 5 Euro. Werden mehrere Anträge für eine Familie gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nur einmalig berechnet.
2. Für zusätzliches Sportangebot (Fitnesskurse usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind und dem Mitglied vor Kursbeginn mitzuteilen sind.
§5 Beitragsbefreiung
1. Sonderregelungen zur Beitragsbefreiung ohne soziale Aspekte für Mitglieder bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes.
2. Sonderregelungen zur Beitragsbefreiung, Übernahme des Beitrages aus anderen Zuwendungen oder aufgrund von sozialen Härtefällen können vom Vorstandes beschlossen werden.
§6 Vereinskonten
Der Verein verfügt über das nachfolgend aufgeführte Vereinskonto. Anfallende Beiträge, Umlagen oder Gebühren sind auf dieses Konto zu entrichten. Sparkasse Lüneburg
IBAN DE 38 2405 0110 0011 0004 78
BIC NOLADE21LBG
§7 Spendenbescheinigung
Mit Eingang einer Spende erhalten Nichtmitglieder und Mitglieder eine Bescheinigung über entrichtete Spenden. Dabei handelt es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren.
§8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 03. Februar 2017 in Kraft.