Satzung

Präambel

„Der Verein FC Echem e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger/-innen sowie aller sonstigen Mitarbeitenden orientieren:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.

Der Verein, seine Amtsträger/-innen und Mitarbeiter/-innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger/-innen und Mitarbeiter/-innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex und zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses vor.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund werden angestrebt. Der Verein verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Unbestechlichkeit, Mitbestimmung und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.“

A.  Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der im Jahre 1983 gegründete Verein führt den Namen FC Echem e.V.  Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg unter der Nummer VR916 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Echem (Geschäftsadresse: Birkenweg 12, 21379 Echem).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind gelb/schwarz.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (nach § 52 Absatz 2 Punkt 21 der Abgabenordnung).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs,
  • die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
  • die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,
  • Aus- und Weiterbildung sowie der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Übungsleiterinnen, Trainern und Trainerinnen und Helfern und Helferinnen,
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise:

  • einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
  • einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
  • der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung (Selbstlosigkeit) zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.

§ 4  Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie Fachverbänden, soweit er deren Sportart ausübt. Er regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

(2) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen. Die Bestimmung der Delegierten zu den Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen o. ä. obliegt dem Gesamtvorstand.

B   Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform oder ein Online-Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein
ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(3) Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung in Textform.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstandes delegieren kann. Mit Beschlussfassung und der Bezahlung des festgesetzten Aufnahmebeitrages beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags oder des Abschickens des Online-Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(6) Jedes Mitglied sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Der Verein kann nicht haftbar gemacht werden, jedes Mitglied ist für sich selbst haftbar.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern,
  • passiven Mitgliedern bzw. Fördermitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder bzw. Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht und sind von der Teilnahme am Sport-und Übungsbetrieb ausgeschlossen.

(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt ausschließlich nach der Ehrenordnung.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist nicht steuerlich abzugsfähig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  • durch Tod.

(2)  Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
  • sich grob unsportlich verhält,
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet,
  • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt,

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

(4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

(7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Umlagen dürfen das Dreifache des Jahresbeitrages nicht übersteigen.

(2) Übungsleiter/-innen, Trainer/-innen und Schiedsrichter/-innen können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

(3) Der Gesamtvorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht bei sozialen Härtefällen beschließen.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

(5) Die Festsetzung und die Erhebung der Beiträge, Gebühren und Umlagen sind in der Beitragsordnung geregelt.

§ 10 Rechte der Mitglieder

(1)  Mitglieder sind berechtigt durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(2) Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

(3) Minderjährige Mitglieder, die noch keine 14 Jahre alt sind und Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzliche Vertretung ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

(4) Minderjährige Mitglieder, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzliche Vertretung ist von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, ist aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins 

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter/-innen und Übungsleiter/-innen Folge zu leisten.

(2) Die Gründung von Gruppen in sozialen Netzwerken, die den Namen und/oder das Vereinswappen benutzen, müssen vom Gesamtvorstand genehmigt werden. Posts die dem Inhalt dieser Satzung widersprechen, werden einmalig zur Löschung angemahnt und führen bei Wiederholung zum Verbot der Gruppe in den sozialen Netzwerken.

(3) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  • Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro,
  • befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und vom Vereinsbetrieb.

(4) Kosten die aufgrund Zuwiderhandlungen nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung entstehen, sind vom Verursacher zu ersetzen.

(5) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(6) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

D.  Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der Gesamtvorstand.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

(1)  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils im 1. Quartal durchgeführt werden.

(3)  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen über einen öffentlichen Aushang im Schaukasten des Vereins, über die Homepage des Vereins und per e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Versand der Tagesordnung über e-mail erfolgt an die letzte von den Mitgliedern benannte Adresse. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch mehrheitlichen Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Der/die 1. Vorsitzende kann die Einberufung zur Mitgliederversammlung an die Schriftführung delegieren.

Das Recht auf Teilnahme ist ein Mitgliederrecht. Teilnahmeberechtigt sind auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es von mindestens 40 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und Einberufungsfrist ergeben sich aus § 13 Absatz 3 dieser Satzung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/-in. Der/Die Versammlungsleiter/-in bestimmt den/die Protokollführer/-in.

(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 40% der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung oder Neufassung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

(10)  Jedes Mitglied, das mindestens 14 Jahre alt ist, hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied, das mindestens 18 Jahre alt ist. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat/-in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein/-e Kandidat/-in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat/-in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen das Amt angenommen haben.

(12) Alle Mitglieder können bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an die Geschäftsadresse des Vereins einreichen. Für die Berechnung der Vier-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt § 13 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend.

(13) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

(14) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

(15)  Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

(16)  Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes,
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
  • Entlastung des Gesamtvorstandes,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer/-innen und Ersatzkassenprüfer/-innen,
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  • Beschlussfassung über die Ehrenordnung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  • Änderung bzw. Neufassung der Satzung,
  • Beschlussfassung über Auflösung, Aufhebung oder Fusion des Vereins,
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12).

§ 15 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  • die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, Feststellung der Stimmberechtigten und Beschlussfähigkeit,
  • Anmerkungen zum letztjährigen Protokoll,
  • die Berichte des Gesamtvorstandes,
  • die Beschlussfassung über die Entlastung des Gesamtvorstandes,
  • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  • Neuwahlen,
  • besondere Anträge nach § 13 Abs. 12.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/-in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der/die 2. Vorsitzende vertritt die/den 1. Vorsitzende/-n im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

Der/die Kassenwart/-in verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Bei der Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die von dem/der 1. Vorsitzende/-n anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Nach jeder Veranstaltung hat er/sie dem/der 1. Vorsitzende/-n auf Verlangen eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zur Abzeichnung vorzulegen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

(4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

(5) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den 1. Vorsitzende/-n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per e-mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an der Beschlussfassung per e-mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per e-mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

(6)  Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 17 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  • dem/der Schriftführer/-in,
  • den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen,
  • dem/der Pressewart/-in,
  • dem/der stellvertretenden Kassenwart/-in,
  • dem/der stellvertretenden Schriftführer/-in,
  • den stellvertretenden Abteilungsleitern/stellvertretenden Abteilungsleiterinnen,
  • den/der Ehrenvorsitzenden.

(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

  • Aufstellung/Beschlussfassung der Rücklagenbildung,
  • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
  • Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen,
  • Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Gebühren,
  • Beschlussfassung über die Datenschutzordnung,
  • Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen,
  • Bestellung der Übungsleiter/-innen, welche für die Durchführung der Übungsstunden und Weiterbildung der aktiven Sportler verantwortlich sind,
  • Unterstützung des Kassenwartes/der Kassenwartin durch deren Stellvertretung,
  • Erledigung des Schriftverkehrs, Führung der Mitgliederlisten, Erstellung der Protokolle in den Versammlungen und Sitzungen, rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder durch die Schriftführung und/oder deren Stellvertretung.
  • Öffentlichkeitsarbeit des Vereins durch den/die Pressewart/-in,
  • Bearbeitung sämtlicher organisatorischen Fragen der Abteilungen durch die Abteilungsleiter/-innen und dessen/deren Stellvertreter/-innen. Sie sind insbesondere für die sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen und des Trainingsbetriebes verantwortlich. Sie haben am Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vorzulegen. Dieser kann von dem/der 1. Vorsitzende/-n oder von den Abteilungsleiter/-innen vorgetragen werden.

(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren alternierend gewählt. Die Amtszeit beginnt, wenn die gewählte Person die Wahl annimmt und endet mit der Mitgliederversammlung in 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. In ungeraden Kalenderjahren werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Kassenwart/-in, der/die Schriftführer/-in, der/die Pressewart/-in und die Abteilungsleiter/-innen gewählt. In geraden Kalenderjahren werden der/die 2. Vorsitzende und die Stellvertreter gewählt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus oder ist ein Amt des Gesamtvorstandes verwaist und konnte nicht durch Neuwahlen bei der Mitgliederversammlung besetzt werden, so kann der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss eine nachfolgende Person  bestimmen, die das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung inne hat. Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit den eingesetzten Nachfolger im Amt zu bestätigen.

Der Rücktritt aus dem Gesamtvorstand ist durch schriftliche oder mündliche Willenserklärung einem Mitglied des Gesamtvorstandes mitzuteilen und muss in der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes protokolliert werden. Ein Gesamtvorstand der nicht komplett besetzt ist, ist trotzdem beschlussfähig.

(5)  Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

(6) Der Gesamtvorstand sollte mindestens alle drei Monate einberufen werden.

(7) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ 18 Abteilungen

(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

(2) Der Gesamtvorstand kann die Abteilungsleitung unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/die betroffene Abteilungsleiter/-in ist vorher anzuhören.

(3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Mitglieder aller Organe nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Gesamtvorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(2) Nur der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter/-innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

(3) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter/-innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 20 Kassenprüfer/-in

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Kassenprüfer/-in und einen/eine Ersatzkassenprüfer/-in, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer/-in und der Ersatzkassenprüfer/-in beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer/-innen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer/-innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

(4) Die Kassenprüfer/-innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§ 21 Vereinsordnungen

(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

  • Beitragsordnung,
  • Ehrenordnung,
  • Datenschutzordnung,
  • Geschäftsordnung,
  • Abteilungsordnungen

(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 22 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger/-innen haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/-innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(3) Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Datenschutzordnung des FC Echem e.V. geregelt.

F.  Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung oder die Aufhebung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierbei müssen mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auch hier gilt, dass zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung oder der Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Echem, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat. Dabei soll die Gemeinde Echem dieses Vermögen zunächst längstens drei Jahre lang zweckgebunden verwahren und innerhalb dieser Frist möglichst einem sich neu gründenden und als gemeinnützig anerkannten Sportverein zur Verfügung stellen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2024 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.