Satzung

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen FC Echem e.V. und hat seinen Sitz in Echem.
Die Vereinsfarben sind gelb/schwarz. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Zu diesem Zweck betreibt und fördert der Verein einen regelmäßigen Sport- und Übungsbetrieb für die angebotenen Sportarten. Dazu gehören u.a. Trainings- und Übungsstunden, Sportkurse, die Teilnahme an Wettkämpfen sowie die gelegentliche Durchführung von Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art.
Der Verein ist gemeinnützigund selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Alle sich etwa ergebenden Überschüsse sind ausschließlich und unmittelbar für die Verbesserung der Sportanlagen und für sonstige, dem Sport dienenden Zwecke zu verwenden.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethischer und weltanschaulicher Toleranz und bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des FC Echem fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie Fachverbänden, soweit er deren Sportart ausübt und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

Abschnitt 2 – Mitgliedschaft

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern die Person die Satzung anerkennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach bürgerlichem Recht erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Verein besteht aus
a.) ordentlichen Mitgliedern
b.) passiven Mitgliedern
c.) Ehrenmitgliedern
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Ein derartiger Beschluss ist nur dann wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den festgesetzten Aufnahmebeitrag bezahlt hat bzw. durch Beschluss des Vorstandes von der Beitragszahlung befreit worden ist.
Die Erfassung der personenbezogenen Daten werden nach der Datenschutzordnung des FC Echem e. V. behandelt, die die Vorgaben des DSGVO erfüllt.

§6 Ehrungen

Ehrungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgen ausschließlich nach der Ehrenordnung.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, Ausschließung aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum 30.06. oder 31.12 eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende der Mitgliedschaft und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Sämtliches in Händen des Mitgliedes befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§8 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in §10 aufgeführten Pflichten verletzt werden.
b) wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwider handelt.
d) wenn dem Mitglied vereinsschädigendes Verhalten vorgehalten werden kann.

Abschnitt 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9 Rechte der Mitglieder

a) Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind alle Mitglieder berechtigt. Passive Mitglieder sind jedoch von der Teilnahme am Sport-und Übungsbetrieb ausgeschlossen.
b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

§10 Pflichten der Mitglieder

a) Die Satzung, sowie die Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge sind nach der Beitragsordnung zu entrichten.
d) Jedes Mitglied sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Der Verein kann nicht haftbar gemacht werden, jedes Mitglied ist für sich selbst haftbar.

Abschnitt 4 – Organe des Vereins

§11 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung bzw. die Jahreshauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Abteilungsleiter.
d) die Mitglieder aller Organe nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.                                                                                                                                                                                                                                     e) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitglieder üben ihre Rechte hinsichtlich der Vereinsleistung in ihr aus. Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Für diese Mitglieder ist die Übertragung des Stimmrechtes unzulässig. Für Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind dessen gesetzliche Vertreter stimmberechtigt; in diesen Fällen auch ohne Mitgliedschaftserwerb. Die Mitgliederversammlung wird alljährlich im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung zum Zweck der Beschlussfassung über die in §13 genannten Aufgaben einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder 40% aller Vereinsmitglieder dieses beantragen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, unter einer Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1 Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach §20 der Satzung.

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß Organen übertragen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) Satzungsänderungen.

§14 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) die Feststellung der Stimmberechtigten,
b) der Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
c) die Beschlussfassung über die Entlastung,
d) die Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
e) die Neuwahlen,
f) besondere Anträge.

§15 Der Vereinsvorstand

Alle in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Pressewart,
f) den Abteilungsleitern,                                                                                                                                                                                                                                                 g) sowie den Stellvertretern von c) und f).
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren alternierend gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. In ungeraden Kalenderjahren werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, der Pressewart und die Abteilungsleiter gewählt. In geraden Kalenderjahren werden der 2. Vorsitzende und der Stellvertreter des Kassenwartes und die Stellvertreter der Abteilungsleiter gewählt. Ausnahme ist die Besetzung eines verwaisten Amtes.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.

§16 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder sonstiger Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.

Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

§17 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
c) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Bei Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Nach jeder Veranstaltung hat er dem 1. Vorsitzenden eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zur Abzeichnung vorzulegen.
d) Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen und Sitzungen die Protokolle. Außerdem ist er für die rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder verantwortlich.
e) Der Pressewart nimmt die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins wahr.
f) Die Abteilungsleiter bearbeiten sämtliche organisatorischen Fragen der Abteilungen. Sie sind insbesondere für die sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen und des Trainingsbetriebes verantwortlich. Sie haben am Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§18 Die Übungsleiter

Der Vorstand bestellt die Übungsleiter. Sie sind für die Durchführung der Übungsstunden und Weiterbildung der aktiven Sportler verantwortlich.

§19 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr alternierend zwei Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf. Eine Wiederwahl ist nach einer zweijährigen Pause zulässig. Die Wahl eines Ersatzprüfers ist optional. Zwei Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal am Ende des Geschäftsjahres eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem Vorstand übergeben. Die Kassenprüfer haben außerdem das Recht unvermutete und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes zu beantragen.

Abschnitt 5 – Allgemeine Schlussbestimmungen

§20 Verfahren bei der Beschlussfassung der Organe

Die Organe des Vereins sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn diese sieben Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang am Schaukasten am Sportplatz vom Versammlungsleiter bekanntgegeben wird. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder sein Vertreter. Wahlen und Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn in der Tagesordnung hierauf hingewiesen worden ist; bei Satzungsänderungen ist außerdem anzugeben, welche Paragraphen oder welche Teile davon geändert werden sollen. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben. Auf Antrag kann eine geheime Wahl durchgeführt werden. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von schriftlichen Anträgen zur Tagesordnung bis vier Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches binnen 10 Tagen vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer unterschrieben wird. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§21 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Vereinsmitgleider erforderlich. Hierbei müssen mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§22 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Echem, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat. Dabei soll die Gemeinde Echem dieses Vermögen zunächst längstens drei Jahre lang zweckgebunden verwahren und innerhalb dieser Frist möglichst einem sich neu gründenden und als gemeinnützig anerkannten Sportverein zur Verfügung stellen.

§23 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.02.2020 geändert worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.